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Weiterbildung der Berufskraftfahrer
weiterfahren heißt weiterbilden!
Informationen zum
Berufskraftfahrer‑
Qualifikationsgesetz
(BKrFQG)
und zur
Berufskraftfahrer‑
Qualifikationsverordnung
(BKrFQV)
Wer führt Schulungen nach BKrFQG durch?
Schulungen für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildungen dürfen gesetzlich anerkannte Betriebe (z.B. Fahrschulen; Betriebe, die den Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer ausbilden) ebenso wie durch die Bezirksregierung anerkannte sonstige Betriebe durchführen.
Dokumentation/Nachweise
Grundqualifikation und Weiterbildung werden nach Vorlage der entspr. Dokumente (Prüfzeugnis der IHK bzw. Teilnahmebescheinigung für den Weiterbildungslehrgang) von der Führerscheinbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) in den Kartenführerschein mit dem Code „95" eingetragen. Hinter jeder betreffenden Führerscheinklasse steht ein Datum, wie lange dieser Code 95 gilt.
Woran muss ich denken? Fahrer mit Besitzstandsschutz:
Denken Sie rechtzeitig an Ihre erste Weiterbildung! Diese kann bereits jetzt absolviert werden, die Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Führerscheinbehörde ist kurz vor den maßgeblichen Fristen (wie erläutert regulär 10.09.2013 / 10.09.2014 bzw. bis maximal 2 Jahre später) nötig. Man „verliert" also nichts, wenn die erste Weiterbildung zeitig absolviert wird.
Wenn der Code 95 bereits im Kartenführerschein eingetragen ist:
Denken Sie rechtzeitig an Ihre Weiterbildungen! Auch sollte die Zeitdauer bis zur Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins berücksichtigt werden! Ohne gültigen Code 95 darf gewerblich nicht gefahren werden.
Wenn Sie die rechtzeitige Weiterbildung versäumt haben und der Code 95 ‚Abgelaufen" ist:
Es darf, erst wieder gewerblich gefahren werden, wenn eine Weiterbildung absolviert und dies mittels des Code 95 im Kartenführerschein dokumentiert ist.
Die Grundqualifikation, egal auf welche Art und Weise erworben, geht hierbei nicht verloren. Die versäumte Weiterbildung ist lediglich baldmöglichst nachzuholen.
Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde:
Die Grundqualifikation, soweit Sie eine Prüfung dafür oder die Abschlussprüfung der traditionellen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb bestanden haben, bleibt lebenslang erhalten. Nach Neuerwerb des Führerscheins ist eine Weiterbildung zu absolvieren.
Wenn Sie den Führerschein erstmalig vor dem 10.09.2008 (Bus) bzw. 10.09.2009 (LKW) erworben hatten und bislang Besitzstandsschutz hatten: Der Besitzstandsschutz bleibt auch hier erhalten, ggf. ist vor Neuerteilung der Besuch einer Weiterbildung erforderlich.
Die Auslegung des BKrFQG ist Sache der Bundesländer, die Informationen dieser Broschüre gelten nur für Baden Württemberg!
Wen betreffen die neuen Vorschriften?
Künftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Gütertransporte und Personenbeförderungen zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, die regelmäßig durch eine Fortbildung aufgefrischt wird. Dokumentiert wird dies im Kartenführerschein, dazu später mehr.
Betroffen sind Fahrzeuge, für die Führerscheine der Klassen C, CE, C1 oder C1E bzw. D, DE, D1 oder D1 E benötigt werden.
Dies betrifft ebenso Fahrer als Angestellte wie auch selbstfahrende Unternehmer, also jeden, der — zu gewerblichen Zwecken — hinter dem Lenkrad sitzt.
Wer erstmalig seinen Führerschein der oben genannten C-Klassen (Güterverkehr) vor dem 10. September 2009 und/oder den der oben genannten D-Klassen (Omnibus) vor dem 10. September 2008 erworben hat, muss sich nur einer alle 5 Jahre nachzuweisenden Fortbildungsschulung unterziehen. Es gibt hier keine Prüfung, nur theoretischen Unterricht von insgesamt 35 Stunden. Hier wird vom sog. „Besitzstandsschutz" gesprochen.
Wer seinen Führerschein nicht vor den oben genannten Stichtagen erstmalig erworben hat, muss auch eine Prüfung zur Grundqualifikation bzw einen Lehrgang und eine Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation absolvieren. Dies richtet sich je nach Verkehrsart nach dem Alter des Fahrers. Danach ist alle 5 Jahre die Weiterbildung abzulegen.
Worum geht es?
Als qualifiziert im Sinne des BKrFQG gelten Fahrer, die
- eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen haben die traditionelle
dreijährige Berufsausbildung
- die Grundqualifikation nach dem BKrFQG erworben haben
- die beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG erworben haben
- unter die Besitzstandsregelung fallen, indem der Führerschein erstmalig vor den genannten Zeitpunkten erworben wurde.
Hier greift nur die Verpflichtung zu regelmäßigen Weiterbildungen.
Eine Weiterbildung ist für jeden gewerblichen Fahrer alle fünf Jahre zu absolvieren. Der Umfang der Weiterbildung umfasst 35 Stunden theoretischen Unterricht.
Für die Führerscheininhaber mit Besitzschutz ist regulär eine erste Weiterbildung bis spätestens 10. September 2013 (Omnibus) bzw. 10. September 2014 (Güterverkehr) nachzuweisen. Bis zu diesen Tagen benötigt niemand den Nachweis im Kartenführerschein! Wenn Ihr Führerschein für Omnibus zwischen 10.09.2013 und 10.09.2015 abläuft bzw für Güterverkehr zwischen 10.09.2014 und 10.09.2016 abläuft, haben Sie sogar bis zum konkreten Ablauftag Zeit für diese erste Weiterbildung, aber nur, wenn das Ablaufdatum innerhalb des genannten Zwei-JahresZeitraums liegt!
Ob Sie, wenn Sie nicht unter den Besitzstand fallen, die Grund- oder beschleunigte Grundqualifikation ablegen müssen, hängt vom Alter ab. Das Mindestalter beträgt
im Güterverkehr
- 18 Jahre bei den genannten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsberufen, bei der Grundqualifikation (Führerscheinklassen C,
CE) und bei beschleunigter Grundqualifikation für die Klassen Cl und Cl E
- 21 Jahre für die beschleunigte Grundqualifikation für die Führerscheinklassen C und CE.
Im Personenverkehr
- 18 bzw. 20 Jahre (bei beschränktem bzw. unbeschränktem Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Führerscheinklassen D und DE)
bei o.g. Ausbildungsberufen
- 21 Jahre (bei unbeschränktem Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Führerscheinklassen D und DE) für die Grundqualifikation
- 21 Jahre bei der beschleunigten Grundqualifikation (Linienverkehr bis 50 km und Führerscheinklassen U und DE)
sowie Führerscheinklassen D1 und D1E
- 23 Jahre bei der beschleunigten Grundqualifikation bei unbeschränktem Linien- und Gelegenheitsverkehr
bei den Führerscheinklassen D und DE. |